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Fiskalverzollung

Die Fiskalvertretung zur steuerbefreiten Einfuhrzollabfertigung hat viele Vorteile – falls Sie dazu Fragen haben oder eine individuelle Beratung möchten, sprechen Sie uns einfach an.

Wie funktioniert es?

Sofern ein deutsches Unternehmen seine Ware über ein anderes EU-Land einführt, in dem es steuerrechtlich nicht gemeldet ist, kann die sofortige Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer vermieden werden. In diesem Fall lässt sich das deutsche Unternehmen dann im EU-Ausland durch einen sogenannten Fiskalvertreter vertreten.

Rolle des Fiskalvertreters

Alle administrativen Meldepflichten gehen auf den Fiskalvertreter über. Eine Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer entfällt, da die Ware als innergemeinschaftliche Lieferung deklariert wird. Nach der Einfuhr muss die Ware dann umgehend in ein anderes EU-Land verbracht werden.

Vorteile für Sie

Die Deklaration der Einfuhrumsatzsteuer geschieht nach erfolgtem Warenzugang im Rahmen der normalen Umsatzsteuererklärung. Hier heben sich dann jedoch Steuerschuld und Steuerguthaben direkt gegenseitig auf, sodass keine Zahllast entsteht. Mit Hilfe des Fiskalvertreters wird so die Zahl von Zollformalitäten in der EU drastisch verringert.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Fiskalvertretung ist, dass der vertretene ausländische Unternehmer:

  1. keinerlei steuerpflichtige Umsätze im EU-Land, über das eingeführt wird, tätigt
  2. die Ware aus einem Drittland stammt und für ein anderes EU-Land als das Einfuhrland bestimmt ist
  3. die Ware unmittelbar nach der Zollabfertigung als innergemeinschaftliche Lieferung in das EU-Bestimmungsland verbracht wird

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Die Fiskalvertretung zur steuerbefreiten Einfuhrzollabfertigung hat viele Vorteile

Einfuhrgenehmigungen Bafa

Zum Schutz verschiedener Branchen der europäischen Industrie vor einem unkontrollierten Marktzugang durch Drittländer werden für genehmigungspflichtige Waren Einfuhrgenehmigungen (EG) erteilt.