Carnet A.T.A / T.I.R
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Carnet A.T.A
Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionsswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein. Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes.
Das Carnet A.T.A ist nur anwendbar für temporäre Ausfuhr in die Länder, die sich dem Abkommen angeschlossen haben. Neben den EU-Mitgliedsstaaten sind das inzwischen mehr als 40 Länder – eine Liste der Vertragsparteien kann bei uns angefragt werden.
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CARNET T.I.R
Anwendbar ist das Verfahren, wenn Güter ohne Umladung in vom Zoll zugriffssicher versiegelten Fahrzeugen über eine oder mehre Grenzstellen befördert werden. Zumindest ein Teil der Strecke muss im Straßenverkehr zurückgelegt werden. Waren, die aufgrund ihrer Sperrigkeit oder Schwere nicht in einem geschlossenen Fahrzeug transportiert werden können, dürfen nur dann transportiert werden, wenn ihre Nämlichkeit ohne Schwierigkeiten gesichert werden kann.
Das betrifft auch den Transport lebender Tiere. Für solche Fälle wird ein offenes Carnet T.I.R ausgestellt. Ein Zollverschlussanerkenntnis muss lediglich bei erstmaliger Zulassung beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
AES
Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhr von Waren aus Deutschland in Nicht-EU-Länder, ist seit dem 1. Juli 2009 nur noch mit dem IT-Verfahren AES (Automated Export System) möglich.
Carnet A.T.A / T.I.R
Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden.
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