Präferenzdokumente
01
Warenverkehrsbescheinigung
EUR.1 & EUR MED
Sind Waren für den Versand in ein Land vorgesehen, mit dem ein Präferenzabkommen besteht, so wird in Rahmen der Versandabfertigung von der zuständigen Versandzollstelle das EUR.1 ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung des EUR.1 ist der Nachweis des Ursprungs der Exportware.
Durch Handelsabkommen, die die Europäische Gemeinschaft mit anderen Ländern geschlossen hat, entfallen für Ursprungswaren der Gemeinschaft die Zölle im Empfangsland.
Wird Ware, die ihren Präferenzursprung durch Kumulierung erlangt hat, in ein Land der Pan-Euro-Med-Freihandelszone exportiert, bedarf es der Ausstellung einer EUR-MED. Kumulierungszone sind die EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und die Türkei, nahezu alle Mittelmeerländer sowie die Faröer-Inseln.
02
Warenverkehrsbescheinigung
A.TR.
In der bestehenden Zollunion zwischen der EU und der Türkei können Waren zollfrei gehandelt werden. Voraussetzung dafür ist der vorliegende Nachweis, dass diese Waren aus dem Zollgebiet des jeweiligen Vertragspartners stammen.
Der Nachweis zwischen den Vertragsländern erfolgt mit Hilfe der Warenverkehrsbescheinigung A.TR., die ausschließlich im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei Anwendung findet. Mittels der A.TR. wird nachgewiesen, dass sich die Waren vor der Einfuhr in die Türkei (oder die EU) im zollrechtlich freien Verkehr des jeweiligen Vertragspartners befunden haben.
Anders als andere Präferenznachweise (EUR.1 oder EUR-MED) dient eine A.TR. dem Nachweis der sogenannten Freiverkehrspräferenz und nicht der Ursprungspräferenz.
03
Ursprungszeugnis (UZ)
Das Ursprungszeugnis (Certificate of Origin) ist ein Warenbegleitpapier, das die Herkunft einer Ware belegt und von einer unabhängigen Stelle (Handelskammer) ausgestellt wird. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich.
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Ursprungszeugnisse können nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder die Europäische Union ausgestellt werden, sondern für jedes Ursprungsland weltweit. Die erforderlichen Angaben umfassen u.a. Handelsrechnungen, Ursprungsnachweise und Lieferantenerklärungen.
03
Die Lieferantenerklärung (LE)
Die Lieferantenerklärung (LE) ist ein Nachweispapier für die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen. Die LE gilt u.a. dem Exporteur als Nachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Präferenzursprungserklärung auf den Handelspapieren.
Der besondere Vorteil der LE besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung ausgestellt werden kann. Das verpflichtet allerdings auch zu großer Sorgfalt, da keine behördliche Kontrolle stattfindet.
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AES
Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhr von Waren aus Deutschland in Nicht-EU-Länder, ist seit dem 1. Juli 2009 nur noch mit dem IT-Verfahren AES (Automated Export System) möglich.
Carnet A.T.A / T.I.R
Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden.
Präferenzdokumente
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Ausfuhrkontrolle/
Embargos
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