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Ausfuhrkontrolle / Embargos

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Verantwortung

In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz des freien Warenverkehrs mit dem Ausland. Zum Schutz deutscher außen- und sicherheitspolitischer Interessen ist der Außenhandel beschränkt. Die Anforderungen an exportierende Unternehmen werden daher immer komplexer. Zu prüfen, ob es für ein Exportgeschäft einer Genehmigung bedarf obliegt in der Eigenverantwortung der Unternehmen. Daher besteht in der Exportkontrolle in den Bereichen der Embargos, der Terrorismusbekämpfung und der Dual-use-Güter zahlreiche Anforderungen. Verstöße können weitreichende Folgen haben. Die Verantwortlichkeit liegt immer bei der Geschäftsleitung und sollte in jedem Unternehmen als Chefsache betrachtet werden.

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Voranfrage

Im Rahmen einer Voranfrage kann rechtsverbindlich geklärt werden, ob ein in Aussicht stehendes, aber derzeit noch nicht konkretisiertes Ausfuhrvorhaben, einer Genehmigung bedarf. Ergibt sich bei der Überprüfung des Antrags, dass für das Vorhaben tatsächlich keine Genehmigungspflicht besteht, erteilt das BAFA einen sogenannten „Nullbescheid“. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Geschäft und ist nicht übertragbar.

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Einzelausfuhrgenehmigungen (EAG)

Mit der Einzelgenehmigung wird eine Ausfuhr genehmigt. Für jedes eigenständiges Ausfuhrvorgaben muss eine separate Genehmigung beantragt werden. Als Sonderform der Einzelgenehmigung kann eine sogenannte „Höchstbetragsgenehmigung“ erteilt werden. Diese Genehmigung genehmigt alle Lieferungen an einen vorher bezeichneten Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraums.

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Allgemeinen Genehmigungen (AGG)

Allgemeine Genehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden und haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen. Die Veröffentlichung erfolgt automatisch von Amts wegen. Die Vorteile liegen in der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit. Die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen ist beim BAFA vor der ersten Ausfuhr anzuzeigen, diese Meldung muss über das ELAN-K2-Ausfuhr-System erfolgen. Die Allgemeinen Genehmigungen des BAFA werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Sammelgenehmigungen (SAG)

Diese Genehmigungsart erlaubt einem Ausführer eine Vielzahl von Ausfuhren oder auch Verbringungen von Gütern in verschiedene Länder und an verschiedene Empfänger bis zu einem angegebenen Gesamtwert. Die Teilnahme am SAG-Verfahren stellt besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Ausführers.

Wann kann eine Sammelgenehmigung sinnvoll sein?
Die Sammelgenehmigungen sind im Rüstungsgüterbereich insbesondere bedeutend für Unternehmen, die bei der Entwicklung und Fertigung von Gütern mit einer Vielzahl von ausländischen Partnern arbeiten. Bei diesen Projekten werden daher eine Vielzahl Genehmigungen benötigt. Die Sammelgenehmigungen werden grundsätzlich im halbjährlichen abstand einer Überprüfung unterzogen

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Die Auskunft zur Güterliste (AzG)

Für alle Drittland Exporte besteht, unabhängig von der Erfassung durch ein Embargo, die Pflicht die zum Export bestimmten Güter einer Prüfung im Rahmen der Dual-use-Verordnung zu unterziehen. Es muss festgestellt werden ob die Güter von Teil I der AL / Anhang I der EG-Dual-use-Verordnung oder Anhang I der Feuerwaffen-VO erfasst werden, da die Ausfuhr dieser gelisteten Güter einer vorherigen Genehmigung des BAFA bedarf. In der Praxis ergeben sich Beschränkungen aufgrund der Listung von Gütern. Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten. Bei der Prüfung werden ebenso die Güterlisten der Anti-Folter-Verordnung mit einbezogen.

In folgenden Fällen wird grundsätzlich keine AzG ausgestellt:

  • Die Güter weisen keine Nähe zu Gütern des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung,
  • Es handelt sich um eine einmalige Ausfuhr.
  • Die Antragsteller müssen in Deutschland ansässig sein, sind keine Spedition oder Bank.
  • Komplette Güterkataloge werden nicht bearbeitet
  • Anträge für Komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke) werden nicht angenommen
  • Es handelt sich um Technologie.
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Dual-use-Güter

Für die Ausfuhr von bestimmten Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Die Genehmigungspflicht liegt in bestimmten technischen Produkteigenschaften begründet. Diese Genehmigung ist erforderlich für Lieferungen in alle Länder außerhalb der Europäischen Union. Bei den Gütern wird unterschieden zwischen Rüstungsgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter). Diese Güter könne sowohl militärisch als auch zivil eingesetzt werden. Die betroffenen Güter sind in Güterlisten erfasst. Neben Waren werden auch Software und Technologie erfasst.

Die überwiegende Mehrheit der Dual-use-Güter wird in der gesamten EU einheitlich kontrolliert. In der Ausfuhrliste sind nur die nach deutschem Recht Genehmigungspflichtigen Güter enthalten.

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Ausländische Einfuhrabgaben

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich, je nach Warenart, weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die KELHOK Zollagentur bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Die ausländischen Einfuhrzollsätze können anhand einer Zolldatenbank abgefragt werden.

Selbstverständlich können wir Ihnen auf die entsprechenden Anträge stellen und die Notwendigen Daten abfragen.

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So funktioniert´s

Das BAFA bietet für verschiedene Verbringungs-/Ausfuhrvorhaben verschiedene Antragsverfahren an. Alle Antragsverfahren müssen über das ELAN-K2-Ausfuhr-System angemeldet werden. Dazu können wir Sie, von Antragsstellung (Voranfrage) bis zur Erteilung der Entsprechenden Genehmigung, begleiten. Als registrierter Anwender bei Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen wir für Sie die Anträge und sorgen für einen Reibungslose und erfolgreiche Abwicklung des Genehmigungsverfahren. Alle für das Genehmigungsverfahren Notwendig Dokumente, wie z.B. einer „End User Erklärung“ sowie anderen Notwendigen Voraussetzungen die zu erfüllen sind, werden von uns für Sie zusammengestellt.

Sind Sie restlos zufrieden, haben wir unser Ziel erreicht!

AES
Ausfuhranmeldung

Die Ausfuhr von Waren aus Deutschland in Nicht-EU-Länder, ist seit dem 1. Juli 2009 nur noch mit dem IT-Verfahren AES (Automated Export System) möglich.

Carnet A.T.A / T.I.R

Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden.

Präferenzdokumente

Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse und Lieferantenerklärungen: wir helfen Ihnen bei er Erstellung der Dokumente.

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