Brexit und Zoll – was hat sich geändert?
Nach langen, bisweilen zähen Verhandlungen ist das Vereinigte Königreich (GBR) aus der EU ausgetreten und gehört damit seit 01. Januar 2021 nicht mehr der EU-Zollunion an. Seither gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus GBR in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union nach GBR verbracht werden.
Das bringt einige Herausforderung mit sich – und zwar für alle, die im Handel mit GBR bislang nicht mit dem Zoll in Kontakt gekommen sind. Denn für den Warenverkehr mit GBR bedeutet der Brexit, dass Zollformalitäten zu beachten sind. Der Umfang richtet sich nach dem Inhalt des Freihandelsabkommens.
Wirtschaftsbeteiligte müssen sich grundsätzlich bei den Zollbehörden registrieren, es wird auf Antrag eine sogenannte EORI-Nr. erteilt. Weiterhin gilt, dass Zollanmelder in der Regel in der EU ansässig sein müssen. Der Informationsaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden erfolgt grundsätzlich elektronisch, für die Nutzung des hierfür bestehenden IT-Systems ATLAS bedarf es u.a. einer Anmeldung und einer zertifizierten Software.
Wir unterstützen Sie bei allen Formalitäten
Wir verfügen über die nötige Erfahrung und unterstützen Sie auch im Warenverkehr mit GBR in allen Zollangelegenheiten. Dabei können Sie sich jederzeit auf höchste Kompetenz, Neutralität und eine absolut individuelle Abwicklung Ihrer Angelegenheiten verlassen.
Wenn Sie auch weiterhin den gemeinsamen Markt mit dem Vereinigten Königreich bearbeiten wollen, empfehlen wir Ihnen, bei der zuständigen Zollstelle den Antrag auf Zulassung als registrierter Ausführer für die Zwecke der Registrierung von Ausführern der Mitgliedstaaten zu stellen, damit Waren weiterhin zollfrei exportiert werden können: